AES 3.0 – Das erwartet Sie mit dem neuen Zollrelease

JETZT KAUFEN

Was ist AES 3.0?

Das Projekt AES 3.0 der EU im Zusammenhang mit dem transeuropäischen AES (Projektkomponente 1) beinhaltet

  1. die Umsetzung des für den Handel im Rahmen des UZK angebotenen vereinfachten Verfahrens. Dadurch werden die Ausfuhren von Waren für europäische Unternehmen erleichtert (z.B. die zentrale Zollabwicklung); und
  2. die sich aus dem UZK ergebenden Verpflichtungen, Ausfuhren aus dem EU-Zollgebiet besser zu überwachen, um Betrug zu verhindern.

Die Zertifizierung für das ATLAS Release 3.0 ist laut den Planungen des deutschen Zolls bis Mitte Juli 2023 möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist es für alle verpflichtend, ihre Ausfuhranmeldungen mit der neuen ATLAS-Version durchzuführen. Die EU-weite Übergangszeit ist derzeit bis Ende November 2023 angesetzt. Danach müssen alle Systeme der EU auf ein einheitliches System umgestellt sein.

Die Anwendung muss für die Verwendung von AES 3.0 zertifiziert sein und durchläuft dafür eine umfangreiche Überprüfung. Denn nur zertifizierte Software darf und kann verwendet werden, um Ausfuhranmeldungen beim deutschen Zoll durchzuführen. Die Zertifizierung von AESimple für AES 3.0 wurde im Dezember 2022 von unserem Kooperationspartner – der BEX Components AG – erfolgreich abgeschlossen.

Alle wichtigen Änderungen im Überblick

Mit dem ATLAS Release 3.0 kommen eine Menge Veränderungen auf Anwender der Software AESimple zu. Neben den fachlichen Änderungen wird es auch auf der Oberfläche erhebliche Änderungen geben. Diese beinhalten allerdings in erster Linie Performance-Verbesserungen und verbesserte Führung durch das User Interface (z.B. mit einer eleganteren Lösung häufig aufgetretener Schwierigkeiten).

Mit der ATLAS-Info 0306/22 wurden die fachlichen Inhalte des Updates detailliert dargestellt. Hier sind nun die wesentlichen Änderungen zusammengefasst.

Tipp: Weitere Infos gibt es auch unter: https://www.forum-verlag.com/blog-ze/aes-3-0

Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr

Ein Nachtrag zur Anmeldung zur Ausfuhr kann nun nicht mehr nur dann verwendet werden, wenn verladungsrelevante Daten nachgemeldet werden müssen (zwischen Annahme und Überlassung), sondern ab der Version 3.0 auch, wenn die Transportinformationen erst spät festlegbar sind. Die Übermittlung ist aber nur vor der Annahme möglich.

LRN als verpflichtende Angabe

Zur Identifizierung der Ausfuhrvorgänge wird die LRN (Local Reference Number) – statt der Bezugsnummer – verpflichtend anzugeben sein. Bei der MRN (Movement Reference Number) war bei der 17. Stelle bisher fest ein „E“ für Export gesetzt. Diese Stelle kann nun die Werte „A“, „B“ oder „E“ annehmen:

  • „A“: nur Ausfuhr (enthält nicht die sicherheitsrelevanten Daten)
  • „B“: Ausfuhranmeldungen und summarische Ausgangsmeldung (enthält sicherheitsrelevante Daten)
  • „E“: Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Art der Anmeldung: Wert „CO“-Unionswaren)

Art der Anmeldung und Ausfuhranmeldung

Bei der Art der Anmeldung entfällt der Wert „EU“. Die Werte „CO“ und „EX“ existieren weiterhin. Bei „EX“: Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern außerhalb des Zollgebiets der Union sind auch Länder gelistet, welche bisher dem Wert „EU“ zugeordnet waren.

Für die Art der Ausfuhranmeldung besteht eine neue Systematik. Sie beruht nicht mehr auf einer Buchstaben-Codierung, sondern auf einer Zahlenreihenfolge. Hinter jeder der acht Teilstellen verbirgt sich eine Fachlichkeit:

  1. Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung (0=vorab, 1=nachträglich, 2=gesammelt)
  2. Grund (0=ohne, 1=Korrektur, 2=Notfallverfahren, 3=Carnet-ATA)
  3. Art der Passiven Veredelung (0=keine, 1=zollrechtliche, 2=wirtschaftliche)
  4. Art der PV-Bewilligung (0=keine, 1=OPO-PV, 2=Antrag auf vereinfachte Bewilligung)
  5. Art der bewilligten Vereinfachung (0=keine, 1=SDE)
  6. Ort der Gestellung (0=keiner, 1=Ausfuhrzollstelle, 2=§12(4) AWV, 3=SDE-Bewilligung, 4=CCL-Bewilligung, 9=Ausgangszollstelle)
  7. Umfang der Anmeldung (Vereinfachung) (0=Standard-Ausfuhranmeldung, 1=Vereinfachte Ausfuhranmeldung)
  8. Sonderfall (0=keiner, 1=geringwertig, 2=begründet)

Neue Beteiligte

Künftig stehen zur Anmeldung neue Beteiligte zur Verfügung:

  • der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer
  • der Versender
  • der Beförderer sowie
  • der Lieferketten-Beteiligter

Anmeldung von Unterlagen

Neu ist eine differenzierte Anmeldung von Unterlagen – je nach Art des Dokuments – auf Kopf- und Positionsebene als Unterlage, Sonstiger Verweis oder Transportdokument möglich. Die Vorpapiere können ebenfalls auf den Ebenen „Kopf“ und „Position“ angemeldet werden.